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1 Anonyme(r)
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Holder ar4 |
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Kann einfach nicht wegbleiben
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Hallo Holdergemeinde.
Was bedeutet bei der ar4 bj 19 E? Kann man die Ar4 auch auf die Straße zulassen ? MfG Luis Müller
Geschrieben am: 27.10.2019
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Re: Holder ar4 |
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Ist fast schon zuhause hier
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19 E ist Baujahr 1954
Geschrieben am: 27.10.2019
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lg.achim u.gabi A12 Bj. 1963 B12 Bj. 1960 Holder Mars M7 Verstellbare Fräse 383/3 Seitenmähwerk 367/1 Holder. Einfach g... !! |
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Re: Holder ar4 |
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Ist fast schon zuhause hier
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Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine.
Geschrieben am: 27.10.2019
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Gruß L.-P. Holder A8 BJ 1964 Holder A55 BJ 1976 Holder B51 BJ 1976 |
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Re: Holder ar4 |
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Kann einfach nicht wegbleiben
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Danke für die Antworten
Geschrieben am: 27.10.2019
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Re: Holder ar4 |
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Ist fast schon zuhause hier
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hallo zusammen
geht das mit der anmeldung auch mit schwarzem nummernschild kein LOF gruß kurt
Geschrieben am: 28.10.2019
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Re: Holder ar4 |
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Kann einfach nicht wegbleiben
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Es ist kein Nummernschild und somit auch keine Zulassung erforderlich, da es sich bei einem AR um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 20 km/h handelt.
Siehe hierzu §3, Abs. 2 FZV: Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. folgende Kraftfahrzeugarten: a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, [...] Für die Inbetriebnahme auf Straßen ist nur Folgendes zu beachten (§4, Abs. 1 FZV): Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f [(also der AR, da weniger als 20km/h)...] dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Falls die Betriebserlaubnis nicht mehr vorhanden ist, bei Holder diese anfordern und gut ist. Das Ding muss natürlich technisch und so einwandfrei sein... Prinzipiell ist der AR wie ein Bagger zu sehen, der mit seinem 20km/h-Schild ohne Nummernschild über die Straßen zuckelt. Bzgl. LoF gibt es keine Anforderungen! Hier noch die Definition einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine aus §2, Ziffer 17 FZV: selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Somit ist der AR ganz klar eine selbstfahrende Arbeitsmaschine. Nur wenn statt dem Fass eine Ladepritsche drauf ist, ist es eigentlich keine selbstfahrende Arbeitsmaschine mehr, da der AR dann zur Beförderung von Gütern bestimmt und geeignet ist. Deshalb hier dann aufpassen, sonst ist eine Zulassung fällig...
Geschrieben am: 28.10.2019
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