Alle Beiträge (Pfaelzer)
Re: Anhängemähwerk ED II |
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Hi,
was für Infos benötigst du denn? Ich habe ein komplettes Mähwerk mit der zusätzlichen Getreideablage und dem Rechen, sozusagen Vollausstattung. Hängt am ED10. Bin aus NW, falls du dir es mal anschauen willst. Ist noch original und nicht verbastelt. Kannst auch gerne Bilder machen oder messen, falls du was anfertigen willst. Schick einfach eine PN mit deiner Tel.-Nr, dann können wir ja mal telefonieren. Grüße aus dem gelobten Land!
Geschrieben am: 16.01.2016
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Suche Holder Weinberg Spritzleitung |
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Hallo,
ich suche die sog. Holder Weinberg Spritzleitung. Es handelt sich um das Teil, welches zur Holder-Aufbauspritze ES10 oder zur Schlepperanbauspritze AS14 bzw. AS17 gehört. Falls jemand so was hat, bitte um Rückmeldung. Hier ein Bild aus einem Prospekt: Datei anhängen: Spritzleitung.jpg (70.37 KB)
Geschrieben am: 01.09.2015
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Re: unbekannte Zapfwellenpmpe ED 2 |
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Habe die Prospekte hier auf der Seite durchgeschaut. Es ist eine der erwähnten Kreiselpumpen. Du findest eine Abbildung wie vorhin erwähnt unter Download - ED2 - ED2-Prospekt (unter der erwähnten Preisliste). Dort ist sie auf der dritten Seite bei den Zapfwellenanbaugeräten unter Nr. 4 abgebildet.
Auf jeden Fall gut aufbewahren, das gute Stück!
Geschrieben am: 14.08.2015
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Re: unbekannte Zapfwellenpmpe ED 2 |
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Es müsste sich hierbei um die Holder-Anbau-Kreiselpumpe 170/1 oder 170/3 handeln. Als Erwähnung findest du die hier auf der Seite unter Downloads->ED2/ED10...->Preisliste 1957 Dort dann auf der letzten Seite. Zu der Pumpe gehört noch ein Stützrad, das das Bolzen bei der Pumpe am Ende reingesteckt wird.
Ich selbst habe diese Pumpe noch nie gesehen, es wäre super, wenn du ausreichend Bilder machen könntest und hier in die Galerie hochladen würdest, damit die Pumpe dokumentiert werden kann. Das Ding ist eine echte Rarität, deshalb der Wunsch nach den Fotos.
Geschrieben am: 14.08.2015
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Re: Holder A 45 als selbstfahrende Arbeitsmaschine? |
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Hallo zusammen,
Julian hat Recht mit der Brauchtumssache. Habe nochmal extra nachgeschaut. Das Problem schien bis ca. 2012 zu existieren, dass nicht genau geregelt war, ob Brauchtumsveranstaltungen mit der grünen Nummer OK sind oder nicht. Es wurde dann jedoch klargestellt, dass die Brauchtumsfahrten (sprich Umzüge wie Karneval, Weinfest, etc.) mit der grünen Nummer OK sind. Sorry, dass ich da nicht auf dem aktuellen Stand war! Nun aber mal wieder eine kleine Einschränkung: Allgemein scheint es hierzu die Meinung zu geben, dass jedoch die Fahrt und Teilnahme am Oldtimertreffen und der entsprechenden Ausfahrt keine Brauchtumsveranstaltung ist, d.h. es ist eine reine "Privatsache", und deshalb nicht mit der grünen Nummer offiziell machbar. Hat hierzu jemand vielleicht genauere Infos? Allgemeine Hinweise zu den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen schneller 6km/h und langsamer als 20km/h und bis 3,5t und mehr als einer Achse (Im Zweifelsfall gilt immer der Gesetztestext, deshalb vorher immer nachschauen, hier Alles ohne Gewähr): Zur Sache mit der Kennzeichnung (Beschriftung des Fahrzeugs), siehe §4 FZV über die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen: (4) Kraftfahrzeuge ... mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.... Zudem ist ein Verbandkasten mitzuführen, wenn die selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht in einem Betrieb (also privat) genutzt wird (Nutzung im Betrieb/kommerziell = kein Verbandskasten), schneller als 6 km/h fährt und mehr als eine Achse hat (siehe STVZO §35h (3)). Auch ein Warndreieck ist Pflicht (siehe STVZO §53a (2) 1.). Eine Warnweste dagegen braucht nicht mitgeführt werden (siehe STVZO §53a (2) 3.). Zusätzlich braucht man eine Hupe (siehe STVZO §55 (1)). Spiegel sind wiederum nicht notwendig (siehe STVZO §56 (3)) (wobei ich mir hier nicht ganz sicher bin, wie das zu verstehen ist). Bzgl. der Beleuchtung benötigt man keine Bremsleuchte (siehe STVZO §53 (2)), aber es müssen zwei Schlussleuchten ((siehe STVZO §53 (1)), zwei Scheinwerfer (vorne, wenn breiter als 1.000mm, sonst nur ein Scheinwerfer) (siehe STVZO §50 (2)) und Blinker (siehe STVZO §54 (4) 1.) vorhanden sein. Ich hoffe, dass hilft dem ein oder anderen ein wenig weiter. Wie bereits erwähnt, vorher selbst im Gesetz nochmal nachschauen, da Alles ohne Gewähr! Zum AutoRekord mit der Ladepritsche: Bzgl. des AR4 mit der Ladepritsche von Holderkurti ist es irgendein "Graubereich" (Graubereich = Interpretationsspielraum). Beim Spritzfass wäre die Sache natürlich klar (=selbstfahrende Arbeitsmaschine). Ich habe hier mal das Auto-Rekord-Prospekt im Downloadbereich gesichtet, dort steht: "Das 400 Ltr. haltende Holzfaß läßt sich nach Lösen von zwei Schrauben leicht abnehmen. An seiner Stelle kann eine Pritsche aufgesetzt werden. Dadurch wird diese Maschine zu einem idealen Kleinschlepper oder Kleinlastwagen..." Wenn man es also genau nimmt, und so schreibt es auch das Prospekt, handelt es sich in dem Fall des "Pritschen-AutoRekord" dann um einen Kleinschlepper, d.h. keine selbstfahrende Arbeitsmaschine, d.h. Nummernschild/Zulassung wenn schneller als 6 km/h. Eine Möglichkeit, dass Teil doch als selbstfahrende Arbeitsmaschine durchzubekommen (Interpretationsspielraum) wäre auf die fest angebaute Pumpe zu verweisen (ich nehme an, die ist noch dran) und dass es deshalb eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist. Man kann es ja dann so interpretieren, dass die Ladefläche dazu gebraucht wird um die Spritzbrühe oder das Wasser (oder was auch immer verspritzt werden soll) mit Hilfe von aufladbaren (mobilen) Fässern/Bottichen an die Verwendungsstelle zu transportieren und dort dann die Tätigkeit der Spritze in Anspruch zu nehmen. Deshalb vielleicht bei der Abnahme ein/zwei Bottiche auf die Ladefläche draufstellen, alle Schläuche und die Spritzlanze dran und dass dann mal so "vorführen". Alternativ kannst du ja noch argumentieren, falls der Einwand kommt, dass mit den Fässern und deren Transport in gefülltem Zustand sei nicht so ganz nachvollziehbar oder praktikabel, dass du ja auch an einen See oder Bach fahren kannst, die Leitungen ins Wasser hängst und dann dieses Wasser zum Verspritzen nimmst. Oder halt die leeren Fässer erst vor Ort (Bach, See oder welche Wasserquelle auch immer) mit dem Wasser füllst und die Brühe anrührst. Zum Schluss kommt es halt darauf an, was der Prüfer dazu sagt... Falls es dann eine Möglichkeit gibt, das ganze Gefährt offiziell nach Wunsch zu betiteln, wäre es am geschicktesten, wenn du es als "selbstfahrende Motorspritze mit Transportpritsche" eingetragen bekommen könntest und das Ganze dann den Status einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine bekommt. Dann kannst du es auch so versichern, was damit transportieren und brauchst kein Kennzeichen. Das wäre das Optimum, denn es wird ja dann nicht geregelt, was du auf der Pritsche transportierst. Ich würde versuchen, in diese Richtung zu gehen...
Geschrieben am: 01.07.2015
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Re: Holder A 45 als selbstfahrende Arbeitsmaschine? |
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Wichtig ist auf jeden Fall, dass du den Holder NICHT als PKW zulässt, denn bei PKW greift die "grüne Plakette". Kann halt interessant sein, je nachdem wo du rumfahren willst. Ist es jedoch eine H-Zulassung, entfällt die Sache mit der grünen Plakette. Bei Zulassung als Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschine hast du auch keine Problem mit der Plakette, da diese auch von der Plakette befreit sind.
Am einfachsten ist die ganz normale Zulassung (schwarze Nummer) als Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschine. Alternativ geht auch H-Zulassung, hier musst du letztendlich schauen, was zum Schluss einschließlich der Versicherung das billiger für dich ist. Falls du nur eine "Teilzeitzulassung" (also z.B. von April bis Oktober) machen willst, geht H-Zulassung nicht, da die nur ganzjährig machbar ist. Grüne Nummer scheidet bei Hobby- oder Privatnutzung sowieso aus, da es, falls du sie trotz allem bekommen könntest (man weiß ja nie), nichts anderes als Steuerhinterziehung ist, sobald du das Fahrzeug für was anderes als "die Arbeit" verwendest. Streng genommen ist es auch schon Steuerhinterziehung, wenn der Bauer mit der Grünen Nummer den Wagen auf irgendeinem Festumzug zieht, aber da hat bisher noch niemand was gesagt. Der Zoll schreibt hierzu: "Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden." Dies aber nur der Vollständigkeit halber...
Geschrieben am: 01.07.2015
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Re: Holder A 45 als selbstfahrende Arbeitsmaschine? |
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Ein Holder (egal ob Einachser oder Zweiachser) ist keine selbstfahrende Arbeitsmaschine, Ausnahme könnte der AutoRekord sein, der müsste als selbstfahrende Arbeitsmaschine durchgehen. Die Definition der selbstfahrenden Arbeitsmaschine befindet sich in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §2:
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; Hier geht es ganz klar hervor: "besondere, FEST VERBUNDENE Einrichtung zur Verrichtung von Arbeiten...", somit ist der A45 außen vor, denn es handelt sich um eine landwirtschaftliche Zugmaschine: land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind; Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind bspw. selbstfahrende Bandsägen oder Bagger, oder eben der AutoRekord als selbstfahrende Spritze. Ob das ganze Privat oder Kommerziell genutzt wird, ist egal hinsichtlich der selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Der Unterschied Privat-Kommerziell ist eigentlich nur bei dem grünen Kennzeichen, für das LOF nachgewiesen werden muss, interessant. Bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist es die Bauart, also die "Arbeitsmaschine selbst", die hier ausschlaggebend ist für die Zulassung; ob du die Privat oder Kommerziell bewegst, ist in diesem Fall nicht relevant.
Geschrieben am: 30.06.2015
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Suche Hand-Rührwerk für Fasswagen 200 Liter- Zeichnung oder Foto |
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Hallo zusammen,
ich suche ein Foto oder eine Zeichnung des Hand-Rührwerks, das im Holder Fasswagen (200 Liter) verbaut wurde. Es handelt sich hierbei um den Fasswagen, der an die Zapfwellenanbaupumpe EP II bei den schweren Einachsern (ED10, ED 2, ...) gehängt wird. Da mein Fasswagen nämlich diese Teil nicht mehr hat, würde ich es gerne nachbauen. Deshalb würde ein Foto oder ein Bild ausreichen. Und noch vielleicht das Material, das verwendet wurde, um das Hand-Rührwerk zu bauen. Danke! Pfälzer
Geschrieben am: 12.07.2013
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