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Re: Anhänger hinter Gespann E12? |
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Schaut nur mal vorbei
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04.09.2019 Aus: 22929 Schönberg
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Wir hatten das Thema mit der Rennleitung, dem Hauptzollamt und dem TÜV.
Mein E12 hat eine allgemeine Betriebserlaubnis, zulassungsfrei als selbstfahrende Arbeitsmaschine von 1959. Das ist soweit,so gut,jedoch zählt das eben bereits nur für den Einachser selbst, entweder mit fest angebautem Pflug oder Mähwerk dran. Der Holder ganz allein selbst ist handgeführt, würde jedoch ohne Sulky oder Arbeitsgerät einfach umkippen, sprich gar nicht zu fahren sein. In Verbindung mit einem Anhänger oder Triebachsanhänger ist es nach neuer STVZO-Auslegung eben kein selbstfahrendes Arbeitsgerät mehr, somit zulassungspflichtig, da der Anhänger eine definierte Nutzlast hat und separat betrachtet wird. Ergo müsste rein rechtlich heute beides einzeln zugelassen und auch versteuert werden. Der E12 läuft zudem 14 km/h und neue 6 km/h-Abnahmen gibt es ebenfalls ausserhalb der Besitzstandsregelung nicht mehr. Im genannten Fall, hinter dem E12-Anhänger an der Rangierkupplung einen 2,8 t Anhänger zu betreiben, egal ob LOF oder nicht, wäre somit auch nur dann zulässig, wenn der E12 als Zugmaschine zugelassen und die AHK des Triebachsanhängers hierfür zulässig ist, was ich jedoch schon bezweifeln würde, ganz abgesehen davon, dass das allein von den Gewichten her nicht passen würde. Sogar bei einer Zulassung des E12 bräuchte der Triebachsanhänger eine eigene Zulassung. LOF gilt zudem nur dann, wenn es tatsächlich einen LOF-Betrieb gibt, inkl. Betriebsnummer, BG-Pflicht, Versteuerung von Einkünften aus LOF vorliegen, unabhängig davon, ob ggf. aus alten Zeiten noch ein grünes Kennzeichen am Dieselroß hängt oder nicht. Auch wenn der eigentliche LOF-Fahrtzweck erfüllt ist rechtlich, zählen rein private Holztransporte eben zu privatem Hobby und nicht LOF, auch wenn privat Pferde gehalten und dafür heu gemacht wird z.B., somit alles schwarz zulassungspflichtig und auch kein grünes Folgekennzeichen am Anhänger. Wobei das hier ja aus der Fragestellung nicht klar hervorgeht, um was für eine Betriebsform es sich hier ggf. handelt oder nicht, daher nur beispielhaft angeführt. Diese Themen werden allerorts kontrovers rauf u. runter diskutiert täglich, teils eben auch mit gefährlichem Halbwissen, letztendlich ist der Fahrzeugführer selbst dafür verantwortlich. Und wie schon immer so schön zu lesen ist, wo kein Kläger, da kein Angeklagter, aber spätestens bei einem Unfall kann´s halt dann auch mal schnell teuer werden.
Geschrieben am: 19.01.2021
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Liebe Grüße Manni (Holder E12, Bj. 1959) |
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